§§                                                                                                                Wichtige Gesetze die jeder kennen sollte      

Wenn man einem kranken oder verwaisten Wildvogel helfen will, ist es unumgänglich sich mit den dafür erlassenen Gesetzen auszukennen. Damit man nicht, bildlich gesehen, mit einem Bein im Gefängnis steht.

 

Das deutsche Bundesnaturschutzgesetzt sagt in einem Auszug aus dem

§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten,

Absatz 1: Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwitterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Man nennt dies auch das Zugriffsverbot.

Es geht weiter mit einem Auszug aus

Absatz 2: Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten.

Hier spricht man vom Besitzverbot. Zusammen heißt das, es darf nichts aus der Natur entnommen und behalten werden. Weder eine Pflanze noch irgendein Tier. Eigentlich ein gutes Gesetz, doch was ist mit dem verletztem Vogel den Sie gerade gefunden haben?

 

Hier macht der Gesetzgeber eine Ausnahme, denn im § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, Absatz 5 heißt es: Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

Auch ein gutes Gesetz, verhindert es doch, das ich mich strafbar mache, wenn ich helfe.

Zum Schluß erwähne ich noch in einem Auszug den § 3 Absatz 4 des Tierschutzgesetzes, der besagt: Es ist verboten, ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist. Die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

Soll heißen, schaffe ich es nicht den Vogel für ein Leben in der Natur vorzubereiten, darf ich ihn nicht auswildern. Er muß in der Lage sein mit den Witterungsbedingungen klar zukommen und eigenständig Futter finden.

Die meisten Tierfreund, die einen hilflosen Vogel finden, haben allerdings von den genannten Gesetzen keine Ahnung. Und wer weiß schon, ob er da ein Vogelkind von einer aussterbenden Art in der Hand hält. Bestenfalls erhält der Ratsuchende in Tierarztpraxen, in Tierheimen oder in Zoohandlungen Adressen von Personen, die der Jungvogelaufzucht kundig sind. Auch ein Anruf bei der für das Bundesland zuständigen Vogelwarte kann helfen.